AGB
NEO BUILDING GmbH
Albin-Hänseroth-Weg 19
D-50859 Köln
Fon: +49 221 – 954 909 29 – 0
Fax: +49 221 – 954 909 29 – 9
E-Mail:info@alcamo.de
WEB:www.alcamo.de
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. NEO BUILDING GmbH
I. Allgemeines
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Anwendungen der nachfolgenden Bedingungen. Abweichungen hiervon haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
II. Preise und Zahlungen
1. Alle Verkaufspreise verstehen sich in EURO zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Lieferung zu den am Tage der Rechnungserstellung bei uns gültigen Preisen und Konditionen It. offiziellen Preislisten.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Preise in bar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 3 % Skonto zu zahlen. Im übrigen ist jede Lieferung innerhalb von 30Tagen nach Rechnungsstellung fällig und zahlbar, spätestens 30 Tage nach Empfang der gelieferten Sache.
4. Der Kunde ist nur dann berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn seine Gegenansprüche, die zur Aufrechnung gestellt werden oder Grundlage für das Zurückbehaltungsrecht sind, rechtskräftig festgestellt und von uns schriftlich anerkannt sind.
5. Der Kunde kommt auch ohne Mahnung außer in den sonstigen gesetzlichen geregelten Fällen dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, z. B. einer Zahlungserinnerung, Übersendung des Kontoauszuges etc., leistet. Kann nicht von dem Käufer nachgewiesen werden, dass ihm die Rechnung zugegangen ist, tritt an ihre Stelle der Zeitpunkt des Empfangs der gekauften Ware.
6. Liegen die Verzugsvoraussetzungen vor, sind wir berechtigt, Verzugszinsen gemäß §288 Abs. 2 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines größeren Schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
7. Bei Zahlung über Dritte, insbesondere im Rahmen von Delcredereabkommen, gilt die Ware erst dann als bezahlt, wenn die Zahlung unserem Konto vorbehaltlos gutgeschrieben ist.
8. Wechsel oder Schecks werden nur zahlungshalber und nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont-, und Einziehungsspesen angenommen.
Wechsel und sonstige Zahlungsakzepte mit einer Laufzeit von mehr als drei Monaten werden nicht angenommen.
9. Bei Zahlungsverzug oder Bekanntwerden von Umständen, die die Bonität und Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich beeinträchtigen, sind wir unbeschadet der vereinbarten Fälligkeitstermine berechtigt, die sofortige Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu verlangen. Erfüllungshalber hereingenommene Schecks und Wechsel können wir zurückgeben oder für ihre Einlösung Sicherheit verlangen. Ausstehende Lieferungen brauchen wir in diesem Fall nur noch gegen Vorauszahlung oder angemessener Sicherheitsleistung auszuführen. Nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist zur Zahlung oder Sicherheitsleistung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
10. Bei Werkaufträgen und Sondermaßen sind wir berechtigt, bereits bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
III. Lieferung
1. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben verkäuferseitig vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und soweit die Änderung dem Kunden zumutbar ist.
2. Angaben in Prospekten und Beschreibungen, die dem Vertragsabschluss zugrunde liegen, über den Lieferumfang, das Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte sowie Farben sind als annähernd zu betrachten und stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine Zusicherung gegeben worden ist. Sofern die Fa. NEO BUILDING zur Bezeichnung der Bestellung oder des Vertragsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.
3. Die Versendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Käufers. Bei Auslieferung mit eigenen Fahrzeugen geht die Gefahr mit Übergabe der Waren an den Kunden auf diesen über. Bei allen anderen Versendungsarten geht die Gefahr mit Übergabe an die mit der Versendung beauftragte Person über.
4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind genannte Lieferzeiten unverbindlich. Lieferverzug tritt erst ein, wenn der Kunde uns zur Lieferung eine Nachfrist von 6 Wochen gesetzt hat.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern nicht bei Auftragserteilung schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
6. Bei nachträglichen Vertragsänderungen sind vereinbarte Termine und Fristen in angemessener Weise anzupassen. Lieferzeiten gelten auch dann als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware zum Versand gebracht oder abholbereit gemeldet ist.
7. Im Falle des Lieferverzuges leisten wir nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bei entsprechendem Schadensnachweis Schadensersatz. Der Schadensersatz wird auch in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 25 % des Wertes der noch nicht erbrachten Leistungen beschränkt.
8. In Fällen höherer Gewalt, Streiks oder sonstigen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen verlängern sich die vertraglich vereinbarten Lieferfristen angemessen. Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung für die Fa. NEO BUILDING unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Der Kunde kann hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen die Fa. NEO BUILDING herleiten.
9. Alle Waren werden handelsüblich verpackt und nur bei einem ausdrücklichen Auftrag des Kunden und auf dessen Kosten versichert.
10. Im Falle des Abnahmeverzuges sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 15 % der Vertragssumme zu verlangen. Der Nachweis eines höheren durch uns oder eines geringeren Schadens durch den Kunden bleibt vorbehalten. Im Falle des Abnahmeverzuges sind wir auch berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, den Vertragsgegenstand auf Kosten des Kunden einzulagern, jedoch unter Ausschluss jeder Haftung. Im Falle des Abnahmeverzuges sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer die Abnahme der Ware endgültig verweigert oder nach vorheriger nochmaliger Fristsetzung von mindestens 5 Tagen die Ware nicht abgenommen hat.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum.
2. Der Kunde ist jedoch berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs über die Vorbehaltsware zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Schadensfall bei der Versicherung, unerlaubte Handlung, etc.) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen oder Ersatzansprüche und Ersatzforderungen des Kunden gegen seine Käufer oder sonstige Dritte einschließlich der Ansprüche aus der Saldoforderung bei vereinbartem Kontokorrent tritt der Kunde bereits jetzt zur Absicherung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde bleibt berechtigt, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder Tatsachen bekannt werden, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden einleiten oder begründen könnten.
3. Der Kunde ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt, die Vorbehaltsware oder an uns abgetretene Ansprüche zu verpfänden oder an Dritte zur Sicherung zu übereignen. Bei Zugriffen Dritter auf die Eigentumsvorhaltsware oder abgetretene Ansprüche ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
4. Die Be- und Verarbeitung der Waren nimmt der Kunde in unserem Auftrag vor, und zwar ohne Verpflichtung für uns und in der Art, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind. Bei der Be- und Verarbeitung oder Verbindung der Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Be- und Verarbeitung oder der Verbindung zu.
5. Die vorbezeichneten Eigentumsvorbehaltsrechte erlöschen nicht dadurch, dass die Forderung durch Scheck bezahlt oder über Wechsel refinanziert wird. Wird das sogenannte Scheck-Wechselverfahren praktiziert, erlöschen die vorstehend vereinbarten Sicherungsrechte erst dann, wenn die Refinanzierungswechsel endgültig von dem Kunden eingelöst sind.
6. Wir verpflichten uns, die uns vorbehaltenen oder sonst eingeräumten Sicherheiten auf erste Anforderung des Kunden freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten aus einfachem oder verlängertem Eigentumsvorbehalt nach der vorstehenden Regelung die uns zustehenden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten wird von uns nach Maßgabe des § 315 BGB getroffen.
V. Gewährleistung
1. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich zu überprüfen und hierbei festgestellte Mängel oder sonstige Abweichungen unverzüglich schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich schriftlich zu rügen.
2. Für alle von uns gelieferten Waren leisten wir für die Mängelfreiheit eine Gewähr für den Zeitraum von 1 Jahr ab Auslieferung, soweit nicht abweichende Garantien vereinbart sind oder längere zwingende und nicht abdingbare gesetzliche Fristen der Gewährleistung bestehen.
3. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, so kann der Kunde zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder Nacherfüllung verlangen, d.h. er kann nur die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
4. Ist nach zweimaliger erfolgloser Nacherfüllung oder aus sonstigen Gründen eine Nacherfüllung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, auch im Falle der Nachlieferung, hat der Kunde die mangelhafte Sache an uns herauszugeben und für die gezogenen Nutzungen Wertersatz zu leisten. Für die Ermittlung des Wertersatzes ist die zeitanteilige lineare Wertminderung maßgeblich, ermittelt aus der Zeit der tatsächlichen Gebrauchsdauer und dem Zeitraum der voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn der Käufer die Nacherfüllung wählt und diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten durchführbar ist.
6. Der Verkäufer und seine Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Schäden, die der Verkäufer, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe durch eigene Fahrlässigkeit verursachen, sind von der Haftung ausgeschlossen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder bei Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten.
7. Werden von dem Kunden oder in ihm zurechenbarer Weise von Dritten unsachgemäß Änderungen an der gelieferten Ware vorgenommen und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, so wird die Gewährleistung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Gewährleistungsansprüche wegen Farbtonabweichungen und bei von Kunden verlangten Nachlieferungen sind in jedem Fall ausgeschlossen. Die Gewährleistung erlischt im übrigen bei unsachgemäßem Gebrauch, Überanspruchung oder Nichteinhaltung der Bedienungs- und Wartungsanleitungen. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mittelbare Schäden oder sonstige Folgeschäden sind von der Gewährleistung gleichfalls ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht worden. Bestimmt der Kunde die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich unsere Gewährleistungsverpflichtung nicht auf eventuell daraus entstehende Mängel.
VI. Allgemeine Bedingungen
1. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist der Geschäftssitz der Fa. NEO BUILDING GmbH
2. Gerichtsstand ist Köln. Wir bleiben berechtigt, auch an dem für den Käufer zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das aus sonstigen Rechtsgründen für unsere Ansprüche zuständig sein kann.
3. Alle vertraglichen Absprachen sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
4. Sollten einzelne Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hiervon insgesamt nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine andere ersetzt, die dem Gesetz entspricht und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.
5. Werden von uns Montagen ausgeführt, so gelten ausschließlich die besonderen Montagebedingungen. Für die Aufnahme von Montagearbeiten durch unsere Monteure ist in jedem Fall Voraussetzung, dass der Bautenstand, insbesondere die Bauöffnungen, soweit sie fertig gestellt sind, ein einwandfreies Arbeiten ermöglichen.
6. Diese Vereinbarung unterliegt - auch als subsidiäres Recht - dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet auch auf Verträge mit ausländischen Kunden keine Anwendung.
Köln, den 28.04.2021
Neo Building GmbH